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Landgericht Hamburg: Eine Gaststätte ist keine Spielhalle! Ein Unterhaltungsgerät ist
Mit Urteil vom 18.04.2017 (Az. 411 HKO 24/17) hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass es nicht verboten ist, in einer Sportsbar (Gaststätte) neben drei Geldspielgeräten auch ein Wettterminal für Sportwetten aufzustellen.
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Mit Urteil vom 18.04.2017 (Az. 411 HKO 24/17) hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass es nicht verboten ist, in einer Sportsbar (Gaststätte) neben drei Geldspielgeräten auch ein Wettterminal für Sportwetten aufzustellen.
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